Satzung des Verein Kinderbauernhof Kassel e.V.
Kinderbauernhof Kassel e.V
–Satzung –
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Kinderbauernhof Kassel e.V.
2. Er hat den Sitz in Kassel.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr geht vom 1.Jan. - 31.Dez.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe, Erziehung und Bildung. Für diese Zwecke wird im Stadtgebiet Kassel ein Kinder- und Jugendbauernhof unterhalten. Auf diesem Hof sollen Kinder und Jugendliche Einblicke in Kreisläufe und Zusammenhänge der ökologischen Landwirtschaft erhalten. Im Mittelpunkt des Vereinsinteresses steht das Begreifen ökologischer Zusammenhänge und Auswirkungen verantwortungsvoller und nachhaltiger Wirtschaftsweise. Der Kinderbauernhof erhebt den Anspruch, Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft, gesellschaftlichen Stellung oder körperlicher Fitness, einen respektvollen Umgang mit Tieren, Natur und im Umgang miteinander zu vermitteln. Die Orientierung an größtmöglicher Partizipation ist Grundlage der Arbeit.
Der Besuch des Kinderbauernhofes ist für alle kostenlos und ohne Verpflichtungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. A.O.) in der jeweils gültigen Fassung.
§3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder beim Auflösen oder Aufheben des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Neue Mitglieder beantragen die Aufnahme schriftlich und formlos beim Vorstand. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist immer nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt schriftlich an den Vorstand binnen einer Frist von drei Monaten.
5. Sofortiger Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz zweimaliger Mahnungen mit Beiträgen länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monates nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung dann entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünf Mitgliedern. Dies ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl vor Eintritt in die Wahl des Vorstandes fest. Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertreten den Verein nach außen. Das für die Finanzen des Vereins verantwortliche Mitglied muss Mitglied des Vorstandes sein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt wurde. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Nachwahl/Benennung des Nachfolgers im Amt.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt
4. Der Vorstand übt seine Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Die Mitglieder des Vorstandes erledigen ihre Aufgaben in ständiger Abstimmung untereinander und unterstützen sich wechselseitig. Beschlüsse sollen mit einfacher Mehrheit gefasst. Von allen gefassten Entschlüssen sind die Vereinsmitglieder halbjährlich zu unterrichten.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Der Verein führt einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durch.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Tagesordnung ist dabei gleichzeitig bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und umfassend zuständig. Zu ihren Aufgaben gehören:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr
d) die Aufnahme neuer Vereinsaktivitäten,
e) Satzungsänderungen,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) der Ausschluss eines Mitgliedes,
h) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i) die Auflösung des Vereins
5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und ein Bericht zur Beschlussfassung über Genehmigung und Entlastung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei unabhängige Rechnungsprüfer um die Buchführung und Jahresabrechnung zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Die Mitgliederversammlung bemüht sich, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. Ist dies nicht möglich, so beschließt die Mitgliederversammlung, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Über alle Sitzungen müssen Protokolle angefertigt werden, die an alle Mitglieder verteilt werden. Das Protokoll ist von der/dem ProtokollantIn zu unterschreiben.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn bei der Einladung in der Tagesordnung auf diesen Punkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt wurden.
3. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung vornehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidation
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung kann nur dann abgestimmt werden, wenn bei der Einladung in der Tagesordnung auf diesen Punkt hingewiesen wurde.
2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Spielmobil Rote Rübe e.V. (Verein für mobile Kinder- und Jugendsozialarbeit, Am Schützenplatz 3, 34117 Kassel), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
25. April 2012